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Zu den Hautflüglern zählen, neben den Familien der Ameisen, die Bienen, Hummeln, Wespen und Hornissen.
Spätestens wenn eine Wespenkönigin im Frühjahr zur Nestgründungszeit keine geeigneten Nistplätze (Baumhöhlen, verlassene Mäuse- oder Maulwurfsbauten) findet, werden oft Unterkünfte in menschlicher Nähe besiedelt. Hier werden dann Nistplätze wie Hohlräume in- und an Häusern (z.B. Zwischendecken, Rollladenkästen, unter Dächern, Gartenlauben usw.) besiedelt. Ab jetzt sind Konflikte mit besorgten Bürgerinnen und Bürgern vorprogrammiert. Obwohl von den verrufenen Untermietern kaum eine Gefahr ausgeht, möchten sie die meisten Betroffenen so schnell wie möglich wieder loswerden. Hartnäckig halten sich spektakuläre Vorurteile, und fast jeder kann mit eigenen Erlebnissen aufwarten, um die Angriffslust der stachelbewehrten Insekten zu dokumentieren. In der Hauptsaison Juni - August steht das Telefon bei Feuerwehren, Umweltämtern, Wespenberatern und Imkern nicht mehr still. Besondere Angst herrscht bei den Betroffenen im Umgang mit Hornissen. Deshalb werden die an sich friedlichen Tiere oft unerbittlich bekämpft, ihre Nester zerstört und ausgeräuchert. Meist reichen aber einfache Verhaltensregeln im Nestbereich aus, um ein Zusammenleben von Mensch und Tier zu ermöglichen. So dezimierte sich der Hornissenbestand im Laufe der Jahre, durch rigorose Verfolgung und gezielte Vernichtung mit chemischen Mitteln, als auch mit mechanischen Geräten so stark, das diese im Jahr 1984 in der Bundesrepublik Deutschland, auf der Roten Liste der gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, unter der Schutzkategorie III (Gefährdet) gelistet wurden. In manchen Teilen Deutschlands ist der Hornissenbestand bereits regional verschwunden oder sehr selten geworden. Seit dem 01.01.1987 wurde die Hornisse als eine besonders geschützte Tierart in die Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung der BRD (BArtSchV) aufgenommen.
Gesetzeswortlaut: Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden. Auch die mittlere Wespe, in ihrer Eigenschaft als Freinister, leicht vom Menschen zu entdecken, ist in ihrem Bestand mittlerweile recht selten geworden. Ihr Nistplatz, freihängend in Buschwerk, Bäumen und an Gebäuden, ist ihnen durch Verfolgung und Unwissenheit des Menschen, im Umgang und Lebensweise mit diesen Tieren, fast schon zum Verhängnis geworden.
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Durch Einsatzstatistiken belegt, können im Durchschnitt:...
... in ca. 80% aller Fälle, durch Aufklärung der Betroffenen, die Nester vor Ort belassen werden.
... weitere 15% der Nester durch Schutzmaßnahmen gesichert werden, oder sie können ohne Probleme Umquartiert bzw. Umgesiedelt werden.
... 5% der Anrufe als Fehlalarme verbucht werden. Hier sind z.B. entdeckte Altnester vom Vorjahr, solitär lebende Wespen und Bienen, Safttrinkende und Insekten jagende Hornissen in Gartengehölzen sowie Bienenschwärme zu nennen. Meist reicht hier eine Beratung am Telefon, um einem Betroffenen weiterzuhelfen.
... bei einem kleinen Prozentsatz der Nester keine Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Bedingt durch einen nicht zugänglichen Standort und bei akuter Gefährdung von Personen, bleibt es nicht aus, dass zum Entfernen solcher Nester eine Vernichtung der letzte Ausweg ist. Meist kann man davon ausgehen, dass es sich um Großnester der als Dunkelhöhlenbrüter bezeichneten gemeinen- und der deutschen Wespe handelt.
Dennoch sollten Vernichtungsaktionen Ausnahmefälle bleiben !
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