Neues Naturschutzrecht tritt zum 1. März 2010 in Kraft
Gesetz über Naturschutz und
Landschaftspflege
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
Neuerungen / Änderungen:
Die Nummerierung der meisten Paragraphen
im BNatSchG hat sich geändert.
Die bisherigen
§§ 42 und 43 BNatSchG (Verbot der
Beschädigung oder Zerstörung besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten)
sind inhaltlich weitgehend unverändert in die
§§ 44 und 45 BNatSchG 2010 übernommen
worden.
In
§ 67 geht es um die
Befreiung
§ 67 (1) Nr.2 hier stehen die Ausnahmen die vom § 44 befreien, sodass mit
der Befreiung Hornissen umgesiedelt werden dürfen.
Wichtige Paragrafen und Verordnungen (für den Einsatz im Wespen- und
Hornissenschutz):
§ 39 Allgemeiner Schutz wild
lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Es ist verboten,
1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund
zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen
oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu
verwüsten,
3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu
beeinträchtigen oder zu zerstören.
(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.
(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.
(4) Das gewerbsmäßige
Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der
Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht
gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die
Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu
Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf
die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
(1)
Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn
sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).
(2) Es ist ferner verboten,
1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam
zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten
(Besitzverbote),
2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2
Nummer 13 Buchstabe b und c
a) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf
vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch
oder zur Nutzung zu überlassen,
b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere
Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.
(3) Die Besitz- und
Vermarktungsverbote gelten auch für
1. Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG die entgegen den
Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die
Gemeinschaft gelangt sind,
2. Tiere und Pflanzen, die durch Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 bestimmt
sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.
(6) Die Zugriffs- und
Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich
vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher
Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im
notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten
Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der
Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der
für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
§ 67 Befreiungen
(1) Von den Geboten und
Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie
nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden,
wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich
solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren
Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und
Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann
mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie §
17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und
Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
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